Da der Strassenraum nach Ausführung des Projekts durch Mauern, Carports oder Randsteine beidseitig begrenzt sei, habe sich die Situation eher verschlechtert, da früher auf der Seite der neuen Überbauung auf die damalige Wiese habe ausgewichen werden können. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die Verbreiterung die Verkehrssicherheit erhöht und das Kreuzen erstmals ermöglicht, weshalb den betroffenen Grundeigentümern ein Sondervorteil entstehe.