3.6. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Verbreiterung der Strasse von 3.60 m auf 4.50 m lediglich eine minimale und keineswegs eine wesentliche Verbesserung darstelle. Das Kreuzen zweier Personenwagen sei auch bei einer Strassenbreite von 4.50 m nicht möglich, weshalb von einer Verbesserung der Erschliessungssituation nicht die Rede sein könne. Da der Strassenraum nach Ausführung des Projekts durch Mauern, Carports oder Randsteine beidseitig begrenzt sei, habe sich die Situation eher verschlechtert, da früher auf der Seite der neuen Überbauung auf die damalige Wiese habe ausgewichen werden können.