sungsvorteile, die bis dahin nicht bestanden haben beziehungsweise die alte Zufahrt nicht geboten hat (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.7). Dagegen handelt es sich um eine «Korrektion», wenn ein bestehender Vorteil durch ein Strassenbauprojekt wesentlich verbessert wird, indem ein Grundstück nach dem Ausbau der Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann (vgl. BGE 2P.278/2002 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.7; BLUMER, a.a.O., S. 68).