3.4. Als «Neuanlage» ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die Gemeinde zu qualifizieren (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3a). Nebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung kann darunter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen subsumiert werden. Das Vorliegen einer Neuanlage kann selbst dann noch bejaht werden, wenn die Strasse gemäss Strassennetzplan erstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht, aber ein Provisorium ersetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.3).