O., N 2647). Da es oft schwierig oder gar unmöglich ist, den Wertzuwachs, also den konkreten wirtschaftlichen Sondervorteil, in jedem einzelnen Fall etwa durch eine Liegenschaftsschätzung zu bestimmen, darf auf schematische, der Durchschnittserfahrung entsprechende Massstäbe abgestellt werden (BGE 110 Ia 209 E. 4c; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, a.a.O., Rz. 2655). Im Kanton Basel-Landschaft wird davon ausgegangen, dass mit dem Vorhandensein bestimmter baulicher Massnahmen nach allgemein gültigen Erfahrungswerten eine Wertsteigerung von entsprechendem Ausmass einhergeht (vgl.