Nach § 29 SR werden die Baukosten im Falle einer Neuanlage einer Erschliessungstrasse im Baugebiet zu 100% den Grundeigentümern überbunden. Dagegen definiert § 22 Abs. 3 SR bauliche Änderungen und Korrekturen an bestehenden, nach Bau- und Strassenlinienplan erstellten Verkehrsanlagen sowie nachträgliche Ergänzungen, Verbreiterungen und Gestaltungsmassnahmen an Verkehrsanlagen, die einmal als Neuanlagen erstellt worden sind, als «Korrektion». Im Falle einer Korrektion trägt die Gemeinde 100% der Kosten.