3.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der provisorischen Beitragsverfügungen sowie des zugrunde liegenden Beitragsperimeterplans und der Kostenverteiltabelle, da es sich beim Ausbau der Erschliessungsstrasse „S.____“ nicht um eine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR handle. Zur Begründung führen sie an, es fehle an einer wesentlichen Verbesserung der bisherigen Erschliessungssituation. Die Beschwerdegegnerin hingegen ist der Ansicht, dass die Sanierung der Erschliessungsstrasse «S.____» eine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR darstelle und die anstossenden Grundeigentümer dadurch einen Mehrwert erfahren würden, was die Erhebung von Strassenbeiträgen zulasse.