Nr. 113, B/II). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen und der Gegenstand der Abgabe umschrieben; ebenso ist die Bemessung des Beitrags in den -5- Grundzügen geregelt (vgl. §§ 25 ff. SR). Dem Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für die strittigen Beitragserhebungen ist somit Genüge getan. 3.