1.2. Die Kammer des Enteignungsgerichts beurteilt nach § 98a Abs. 1 und 2 EntG Streitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8‘000.00 übersteigt. Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden ihre Beitragspflicht als solche. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens entspricht folglich der Summe aller vollen Strassenbeiträge der Beschwerdeführenden. Da die Streitwerte sowohl für sich genommen als auch insgesamt die genannte Streitwertgrenze übersteigen, fällt die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit der Kammer.