1.1. Das Enteignungsgericht ist nach § 96a Abs. 1 lit. b i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) für Beschwerden gegen Verfügungen zuständig, welche Vorteilsbeiträge zum Gegenstand haben. Die vorliegende Streitsache betrifft Strassenbeiträge. Solche Strassenbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar -4- (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 2; BGE 102 Ia 46 E. 1; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom 27. Mai 2010 [650 09 1] E. 1). Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.