G. Anlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: 1.