D. Mit Eingabe vom 7. Januar 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde Stellung und stellte ihrerseits den Antrag, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. E. Anlässlich der am 5. März 2015 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden. F. Mit Präsidialverfügung vom 9. März 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung eines Augenscheins sowie die Befragung von L.____ von der M.____ AG angeordnet.