Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 30. Juli 2014 auf ihre provisorische Beitragspflicht aufmerksam gemacht und auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Verfügung mittels Beschwerde beim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), anzufechten. Gemäss den erwähnten Verfügungen und der provisorischen Landerwerbs- und Kostenverteiltabelle vom 15. Mai 2014 wurde die im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden Nr. 1 stehende Parzelle Nr. 2564 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von total Fr. 13‘058.00, die im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden Nr. 2 stehende Parzelle Nr. 2458 des Grundbuchs K.__