In der Regel hat der Private keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz des Legalitätsprinzips, dessen Hauptanliegen es ist, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden, geht dem Rechtsgleichheitsgebot im Konfliktfall vor. (E. 4.2) Vertrauensschutz: Aufgrund der Änderung des Sachverhalts und des langen Zeitablaufs ist die getätigte schriftliche Äusserung der Beschwerdegegnerin als unverbindlich zu betrachten. (E. 5.3) 650 14 94 650 14 95 650 14 96 650 14 97 650 14 98 650 14 99