(E. 3.7) Entwässerung: Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Entwässerungssituation (Entwässerung über die Schulter), wenn das an eine Strasse angrenzende, bisher unbebaute Land überbaut wird. Dass die bisherige Erschliessungssituation für die auf der anderen Strassenseite gelegenen Parzellen der Beschwerdeführenden bis anhin eine genügende Entwässerung geboten hat, steht in einem solchen Fall einem beitragsrechtlichen Sondervorteil, der aus dem Einbau zusätzlicher Entwässerungsschächte auf der Strasse «S.____» gründet, nicht entgegen. (E. 3.8) Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: In der Regel hat der Private keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.