{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Vertrauensschutz. Der Schutz des Vertrauens eines Privaten gegenüber unrichtigen behördlichen Auskünften ist an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So muss z.B. die Auskunft der Behörde geeignet gewesen\nsein, Vertrauen zu begründen, die Behörde muss für die Auskunftserteilung zuständig\ngewesen sein und darf keinen Vorbehalt angebracht haben. Die Unrichtigkeit der Auskunft\ndurfte ferner für den Privaten nicht erkennbar gewesen sein. Des Weiteren dürfen sich der\nSachverhalt oder die Rechtslage seit der Auskunftserteilung nicht verändert haben und im\nRahmen einer Interessenabwägung müssen die Interessen des Vertrauensschutzes die\nInteressen an einer richtigen Rechtsanwendung überwiegen. Aufgrund der Auskunft der\nBehörde müsste als weitere Voraussetzung eine nachteilige Disposition getroffen worden\nsein, welche nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden könnte (vgl. ULRICH HÄFE-\nLIN/GEORG MÜLLER, a.a.O., N. 564 ff.).\n\n5.3. Vorliegend handelt es sich um ein vor rund neun Jahren erstelltes Schreiben der\nBeschwerdegegnerin, in dem es um das raumplanungsrechtliche Mitwirkungsverfahren\ndes vorliegend einschlägigen Bau- und Strassenlinienplans ging. Zu jenem Zeitpunkt war\ndas Strassenprojekt «S.____» noch nicht Gegenstand der Korrespondenz zwischen der\n- 20 -\n\nBeschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer 6. Ausserdem war zum damaligen Zeitpunkt auch noch unklar, wann und ob die den Parzellen der Beschwerdeführenden gegenüberliegende Parzelle (ehemalige Parzelle Nr. 3189) überbaut werden würde. Dies hat\nsich in der Zwischenzeit geändert. Mitunter war wohl gerade die Überbauung dieser Parzelle Anlass für den Ausbau der Strasse «S.____». Der Beschwerdeführer 6 kann somit\nunter anderem nicht darlegen, dass es sich heute noch um den gleichen Sachverhalt wie\nzum Zeitpunkt des Schreibens handle. Im Übrigen hätte aufgrund der vermehrten Nachfrage nach überbaubaren Parzellen bereits damals damit gerechnet werden müssen, dass\nes in nicht allzu ferner Zukunft zur Überbauung der erwähnten Parzelle und damit verbunden zu einer allenfalls beitragspflichtigen Umgestaltung der Strasse «S.____» kommen\nkönnte. Aufgrund der Änderung des Sachverhalts und des langen Zeitablaufs ist die getätigte schriftliche Äusserung der Beschwerdegegnerin als unverbindlich zu betrachten (vgl.\nUlrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 692 und 694 mit Verweis auf BGE 119 Ib 138 E. 4e). Ob die anderen Aspekte des Vertrauensschutzes im vorliegenden Fall erfüllt sind, kann offengelassen\nwerden, da es an relevanten Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vertrauensschutzes fehlt. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 6 ist folglich auch mit Blick auf\nden Vertrauensschutz abzuweisen.\n\n6.\n6.1. Für das Verfahren vor dem Enteignungsgericht gelten nach § 96a Abs. 3 EntG\nsinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271). Nach § 20 Abs. 3 VPO sind\ndie ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Vorliegend\nsind die Beschwerdeführenden mit ihren Beschwerden unterlegen. Der gerichtsübliche\nTarif bei Verhandlungen mit Augenschein, die durch die Kammer beurteilt wurden, beträgt\nFr. 1'600.00. Gemäss § 20 Abs. 6 VPO haben die Beschwerdeführenden die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten zu gleichen Teilen und in solidarischer Haftung zu\ntragen.\n\n6.2. Weiter sieht § 21 Abs. 1 VPO vor, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei für den Beizug eines Anwalts bzw. einer Anwältin eine angemessene Parteientschädi-\n- 21 -\n\ngung zulasten der Gegenpartei zugesprochen werden kann. Gemäss § 21 Abs. 2 VPO\nsteht den Gemeinden und anderen Trägern öffentlicher Aufgaben dann eine Parteientschädigung zu, wenn der Beizug eines Rechtsanwalts gerechtfertigt war. Gemäss Rechtsprechung ist der Beizug eines rechtskundigen Vertreters dann gerechtfertigt, wenn für\neine angemessene Prozessvertretung rechtliches Spezialwissen erforderlich ist, das über\ndie bei der Rechtsanwendung erforderlichen Kenntnisse hinausgeht und über das die\ngemeindeeigene Verwaltung nicht verfügt (vgl. VGE vom 21. April 1999, in: BLVGE\n1998/1999 [Nr. 15.3]; Urteil des Enteignungsgerichts vom 24. Oktober 2014 [650 14 14]\nE. 4.2; Manfred Bayerdörfer, Verwaltungsprozessrecht, in: Giovanni Biaggini et al. [Hrsg.],\nStaats- und Verwaltungsrecht des Kantons Basel-Landschaft, Band II, Liestal 2005, S. 95\nmit Fn. 127). Die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren zu beurteilenden\nRechtsfragen sind nicht derart komplex, dass die Beschwerdegegnerin einen externen juristischen Experten hätte beiziehen müssen. Der Beschwerdegegnerin ist deshalb in Anwendung von § 21 Abs. 2 VPO keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ausserordentlichen Kosten sind folglich wettzuschlagen.\n- 22 -\n\nDemgemäss wird erkannt:\n\n1.\nDie Beschwerden werden abgewiesen.\n\n2.\nDie Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘600.00 werden den Beschwerdeführenden zu\ngleichen Teilen auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den ganzen Betrag.\n\n3.\nDie ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n\n4.\nDieses Urteil wird dem Vertreter der Beschwerdeführenden (2) sowie dem Vertreter der\nBeschwerdegegnerin (2) schriftlich mitgeteilt.\n\nLiestal, 3. Juni 2015\n\nIm Namen der Abteilung Enteignungsgericht\ndes Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft\n\nAbteilungspräsident: Gerichtsschreiber:\n\n"}