{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3.13. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass der Ausbau der Strasse «S.____»\nals Neuanlage im Sinne von § 22 Abs. 2 SR zu qualifizieren ist. Gemäss verbindlichem\nPlaninhalt des Strassennetzplans Siedlung der Einwohnergemeinde K.____ handelt es\nsich bei der Strasse «S.____» um eine Erschliessungsstrasse. Bezüglich der Verteilung\nder Baukosten hält § 29 Abs. 1 SR für die Neuanlage einer Erschliessungsstrasse fest,\ndass die (beitragspflichtigen) Grundeigentümer 100% der Baukosten zu tragen haben. Die\nBeschwerde mit dem sinngemässen Begehren, die Beitragsverfügungen vom 30. Juli\n2014 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführenden für ihre\nParzellen nicht beitragspflichtig seien, eventualiter seien die Verfügungen aufzuheben und\ndie Angelegenheit zur Neufestsetzung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist\nnach dem Ausgeführten abzuweisen.\n\n4.\n4.1. In ihrer Beschwerdebegründung rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung\ndes Gleichbehandlungsgebots: Bei den Strassenbauprojekten «X.____» und «Y.____»\nhabe die Beschwerdegegnerin auf die Erhebung von Strassenbeiträgen verzichtet, obwohl die durchgeführten Sanierungen mit dem vorliegend zu beurteilenden Projekt vergleichbare oder teilweise sogar noch weitergehende Verbesserungen mit sich gebracht\nhätten. Die Beschwerdeführenden machen mit anderen Worten geltend, die Beschwerdegegnerin hätte zu Unrecht bei zwei ähnlichen Strassenbauprojekten keine Vorteilsbeiträge\nerhoben und die Kosten vollumfänglich selbst getragen. Nachfolgend stellt sich also die\nFrage, ob die Beschwerdeführenden einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht\nhaben.\n\n4.2. Ein Erlass oder eine Anordnung verletzen das Rechtsgleichheitsgebot gemäss\nArt. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (BV, SR 101), wenn er bzw. sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die\nein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen\nunterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen, wenn also Gleiches nicht nach\n- 18 -\n\nMassgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (vgl. BGE 131 I 1 E. 4.2). In der Regel hat der Private keinen\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz des Legalitätsprinzips, dessen Hauptanliegen es ist, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden, geht dem\nRechtsgleichheitsgebot im Konfliktfall vor. Falls eine Behörde eine vom Gesetz abweichende Entscheidung getroffen hat, gibt das dem Privaten, selbst wenn er sich in der genau gleichen Situation befindet, grundsätzlich keinen Anspruch auf eine von der Norm\nabweichende Behandlung. Wenn jedoch die vom Gesetz abweichende Behandlung nicht\nnur in einem einzigen oder in einigen wenigen Fällen erfolgt ist, sondern eine eigentliche\ngesetzeswidrige Praxis besteht und die Behörde es ablehnt, diese aufzugeben, kann der\nPrivate verlangen, dass die widerrechtliche Begünstigung Dritter auch ihm gewährt wird\n(vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,\n6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, N 518). In der Praxis stellt dies aber den absoluten\nAusnahmefall dar.\n\n4.3. Die Beschwerdeführenden beziehen sich in ihrer Beschwerde einzig auf zwei weitere Strassenbauprojekte. Schon aufgrund dieser geringen Anzahl und aufgrund der Tatsache, dass dem Gericht diesbezüglich keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen, kann von\neiner eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis der Beschwerdegegnerin keine Rede sein. Im\nÜbrigen gelangte das Gericht aufgrund des Augenscheins, anlässlich welchem sich dieses auch von den beiden von den Beschwerdeführenden herangezogenen «Vergleichsobjekten» ein Bild machte und sich von der Auskunftsperson erläutern liess, welche baulichen Änderungen die beiden zusätzlich visitierten Strassen erfahren hatten, zu der Überzeugung, dass es sich bei der Strasse «X.____» um keinen vergleichbaren Ausbau handelt. Im Falle der Strasse «Y.____» ergab sich zwar verglichen mit der Strasse «X.____»\nein weniger klares Bild, allerdings hielt das Gericht auch die an dieser Strasse vorgenommenen Ausbauarbeiten als nicht mit den vorliegend zu beurteilenden vergleichbar.\nOb es sich bei den von den Beschwerdeführenden herangezogenen Fällen überhaupt um\nim Sinne des Gleichbehandlungsgebots vergleichbare Fälle handelt, spielt letztendlich\nkeine Rolle, da die Beschwerdeführenden selbst im Falle der Vergleichbarkeit der genannten Strassenbauprojekte in Ermangelung einer eigentlichen gesetzeswidrigen Praxis\nder Beschwerdegegnerin kein Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht hätten. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf das Recht auf Gleichbehandlung im Unrecht sind\n- 19 -\n\nnach dem Ausgeführten vorliegend für die Beschwerdeführenden nicht erfüllt. Die Beschwerde ist folglich auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots abzuweisen.\n\n5.\n5.1 Der Beschwerdeführende 6 führt an, er habe sich auf das Schreiben vom\n10. Januar 2006 der Beschwerdegegnerin verlassen, in welchem diese äusserte, dass eine zukünftige Sanierung der Strasse «S.____» nicht zu Vorteilsbeiträgen führen würde.\nNun wirft er der Beschwerdegegnerin vor, diese Zusage gebrochen zu haben, indem sie\nihm gegenüber für ebendiese Strasse Beiträge erheben wolle. Damals habe der Beschwerdeführende 6 lediglich aufgrund dieser schriftlichen Zusage der Beschwerdegegnerin auf die Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bau- und Strassenlinienplan verzichtet, weshalb er nun in seinem Vertrauen auf die erteilte Auskunft der Beschwerdegegnerin zu schützen sei.\n\n"}