{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3.11. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich das folgende Bild: Aufgrund einer\nwesentlichen Verbesserung der Erschliessungssituation gegenüber dem Zustand der\nStrasse vor der Ausführung des Strassenbauprojekts ergeben sich beitragsrechtlich relevante Sondervorteile aufgrund der Strassenverbreiterung von vormals 3.60 m auf neu\n4.50 m, aufgrund der erstmals durchgehenden Entwässerung der Strasse durch neu drei\nbeziehungsweise vier Entwässerungsschächte statt vormals einem einzigen, aufgrund der\nerstmals durchgehenden Beleuchtung der Strasse durch vier statt vormals einem Kandelaber sowie aufgrund des Einsatzes eines leistungsfähigeren Leuchtmittels, aufgrund des\ndurchgehenden Ersatzes des bisherigen mangelhaften Strassenbelags durch eine neue\nTrag- und Deckschicht sowie aufgrund des erstmaligen durchgehenden Einbaus einer\nfrostsicheren Kofferung (in Kombination mit dem Einbau einer durchgehenden Entwässerung) und aufgrund der Reduktion des Längsgefälles von vormals 11.5% auf 2% sowie\nder Verbreiterung im Einmündungsbereich der Strasse «S.____» in die T.____strasse. Zu\nkeiner wesentlichen Verbesserung gegenüber dem Zustand der Strasse vor Ausführung\ndes Projekts führen die erstmals beidseitig durchgehenden Randabschlüsse, da bereits\nvor Ausführung des Strassenbauprojekts nordseitig durchgehend und südseitig teilweise\nRandabschlüsse beziehungsweise südseitig zum Teil eine Mauer vorhanden waren. Gemessen an dem nicht vorteilsbringenden Element «Randabschlüsse» überwiegen die vorteilsbringenden Elemente des Gesamtprojekts deutlich. Es rechtfertigt sich deshalb, das\nGesamtprojekt «Erschliessung S.____» als sondervorteilsbringend zu qualifizieren. Eine\nQualifikation des Strassenbauprojekts als «Unterhalt» scheidet damit aus. Trotz beitragsrechtlich relevantem Sondervorteil bleibt fraglich, ob die Beschwerdeführenden an die\nKosten des Projekts beitragen müssen. Dies träfe lediglich im Falle einer Qualifikation des\nProjekts als «Neuanlage» zu. Dagegen würden die Beschwerdeführenden im Falle einer\n«Korrektion» nicht beitragspflichtig, da diesfalls die Gemeinde – wie bereits unter Ziffer 3.2 erwähnt – die Kosten zu 100% selber zu tragen hätte.\n- 16 -\n\n3.12. Zur Unterscheidung zwischen einer Neuanlage und einer Korrektion stellt das\nStrassenreglement der Beschwerdegegnerin massgebend darauf ab, ob die infrage stehende Verkehrsanlage bereits einmal nach Bau- und Strassenlinienplan erstellt worden ist\noder nicht (vgl. Ziffer 3.2). Trifft ersteres zu und werden nachträglich Änderungen oder\nKorrekturen vorgenommen, handelt es sich nach § 22 Abs. 3 SR um eine «Korrektion»,\ntrifft letzteres zu und wird die allenfalls vorbestehende Verkehrsanlage durch das infrage\nstehende Bauprojekt in einen Zustand gemäss Bau- und Strassenlinienplan überführt, so\nhandelt es sich um eine «Neuanlage» (vgl. § 22 Abs. 2 SR). Der vorliegend massgebende\nBau- und Strassenlinienplan «V.____weg, U.____weg, W.____ und S.____» vom Dezember 2005 (genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft) sieht eine\nVerbreiterung der Strasse «S.____» auf durchgehend 4.50 m sowie eine Verbreiterung\ndes Einmündungsbereichs derselben in die T.____strasse vor. Wie aus der Fotodokumentation und den Projektunterlagen hervorgeht, hat vor Ausführung des Strassenbauprojekts weder der Einmündungsbereich der Strasse «S.____» noch deren Breite\n(3.60 m) den Anforderungen des Bau- und Strassenlinienplans entsprochen. Im Zustand\nnach Ausführung des Strassenbauprojekts, von dem sich das Gericht anlässlich des Augenscheins ein Bild machen konnte, erfüllt die Strasse «S.____» sämtliche Vorgaben des\nBau- und Strassenlinienplans. Folglich wurde die Strasse «S.____» erstmals gemäss\nBau- und Strassenlinienplan ausgebaut und ist deshalb dem Strassenreglement der Beschwerdegegnerin folgend als «Neuanlage» zu qualifizieren (§ 22 Abs. 2 SR). Zu prüfen\nbleibt letztlich nur noch, ob die Qualifikation des vorliegenden Projekts durch das Strassenreglement als Neuanlage mit der unter Ziffer 3.4 erwähnten Rechtsprechung im Einklang steht. Da die Strasse «S.____» vorliegend erstmals gemäss Bau- und Strassenlinienplan im Sinne einer Neuanlage ausgebaut worden ist und den Grundstücken der Beschwerdeführenden mehrheitlich Erschliessungsvorteile entstanden sind, die ihnen die\nStrasse in ihrem Zustand vor Ausführung des Bauprojekts nicht geboten hat, ist der Ausbau der Strasse «S.____» auch nach der erwähnten Rechtsprechung als «Neuanlage» zu\nqualifizieren. Schliesslich ist auf die im Übrigen zwischen den Parteien unbestrittene Tatsache hinzuweisen, dass für die Strasse «S.____» bislang keine Strassenbeiträge von\nden Grundeigentümern erhoben worden sind. Wären bereits einmal Beiträge erhoben\nworden, spräche dies gegen eine Qualifikation als Neuanlage. Dass vorliegend bisher\nkeine Beiträge erhoben worden sind, spricht in diesem Sinne für das Vorliegen einer Neu-\n- 17 -\n\nanlage und steht einer Qualifikation als Neuanlage jedenfalls nicht entgegen (vgl. Urteil\ndes Enteignungsgerichts vom 5. April 2001 [650 00 235] E. 6a e contrario).\n\n"}