{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3.9. Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss vor, dass die bisherige Beleuchtung der Strasse «S.____» nach wie vor genügen würde. Die Beschwerdegegnerin stellt\nsich dagegen auf den Standpunkt, dass die Strassenbeleuchtung mit vorher lediglich einem einzigen Kandelaber ungenügend gewesen sei und deshalb durch die vier neuen\nKandelaber ein Vorteil entstehe.\n\nZurzeit befindet sich auf der circa 105 m langen Strasse «S.____» lediglich ein Kandelaber, und zwar auf der Höhe der Parzelle Nr. 2458 (Beschwerdeführende 2). Wie anlässlich des Augenscheins vom Vertreter der Beschwerdegegnerin ausgeführt wurde und\nauch aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plänen hervorgeht, wird der\nbestehende Kandelaber ausser Betrieb genommen und vier neue Kandelaber mit LED-\nLampen werden in regelmässigen Abständen installiert. Ein beitragsrechtlich relevanter\nVorteil aufgrund einer verbesserten Strassenbeleuchtung wird dann bejaht, wenn die Abstände der Kandelaber verkürzt werden, sich die Anzahl der Kandelaber mindestens verdoppelt oder die Kandelaber leistungsfähiger werden (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 23. Oktober 2014 [650 14 10] E. 3.8). Der Sondervorteil besteht darin, dass\ndie bessere Beleuchtung abschreckend gegen potentielle Einbrecher wirkt, was ein\nGrundstück auf dem Wohnungsmarkt attraktiver macht (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.4; Urteil\ndes Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.4, vom 30. Mai 2013\n[650 12 44] E. 5.5). Vorliegend wird die Anzahl der Kandelaber mit einem Zuwachs von\nbisher einem auf neu vier Stück mehr als verdoppelt. Die Abstände der Kandelaber werden sinngemäss (vorher bestand nur ein Kandelaber) verkürzt. Durch den Einsatz von\nLED-Lampen als Leuchtmittel an Stelle der bisherigen Quecksilberdampflampe sind die\nneuen Kandelaber auch leistungsfähiger als der bisherige. Nach dem Ausgeführten sind\nsämtliche Voraussetzungen zur Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Sondervorteils für die Parzellen der Beschwerdeführenden erfüllt.\n\n3.10. Die Beschwerdeführenden rügen, dass es sich bei der Strasse «S.____» nicht um\neinen überteerten Feldweg handle, sondern um eine ausreichend ausgebaute Strasse.\nZudem seien in den vergangenen Jahren mehrfach die Werkleitungen ersetzt worden und\nes seien der Einbau eines Koffers sowie eines Belags nach dem jeweiligen Standard der\nGemeinde, welche über diverse Strassen ohne Deckbelag verfüge, erfolgt. Der Zustand\nder Strasse vor der Sanierung könne deshalb als gut bis sehr gut bezeichnet werden. Die\n- 14 -\n\nTragschicht habe zwar Risse und Flicke aufgewiesen, diese seien aber auf aufgeschobenen Unterhalt zurückzuführen und dürften darum nicht den Grundeigentümern angelastet\nwerden. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin dafür, dass die Tragschicht nicht\nnur saniert, sondern erstmals in einen qualitativen Stand gebracht worden sei, der den\nAnforderungen an eine Quartierstrasse genüge. Ausserdem vermöge das erstmalige Auftragen einer Versiegelung, also eines Deckbelags, die Strasse künftig vor Schäden zu\nschützen.\n\nGemäss dem technischen Bericht der M.____ AG vom 21. März 2014 bestand die Strasse vor Ausführung des Strassenbauprojekts aus diversen neueren und älteren Belagsflicken, teils in gutem und teils in schlechtem Zustand. Eben dieses Bild ergibt sich auch\naus der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Fotodokumentation. Im Rahmen des\nProjekts wurden auf der gesamten Länge der Strasse die Trag- und Deckschicht ersetzt\nund wo nicht vorhanden, erstmals eine frostsichere Kofferung eingebaut (vgl. auch Normalprofil zum Bauprojekt «Erschliessung S.____» vom 21. März 2014 [Plan\nNr. 093.02.0840-5/B]). Gemäss Rechtsprechung des Enteignungsgerichts kann der Ersatz bzw. die Verstärkung einer Kofferung für sich alleine genommen nicht zur Bejahung\neines Sondervorteils führen (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom\n20. Dezember 2012 [650 11 118] E. 4.12). In Kombination mit weiteren baulichen Massnahmen kann dies allerdings zur Verbesserung der Erschliessung beitragen (vgl. KGE VV\nvom 8. Mai 2013 [810 12 288] E. 6.4; Urteil des Enteignungsgerichts vom 23. Oktober\n2014 [650 14 12] E. 3.6). Was den Ersatz eines mangelhaften Strassenbelags –\nverbunden mit der Erstellung einer durchgehenden Entwässerung – anbelangt, hielt das\nBundesgericht erst kürzlich in einem eine andere Baselbieter Gemeinde betreffenden Urteil fest, dass eine Verbesserung der Erschliessungssituation zu bejahen sei (vgl. Urteil\ndes Bundesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3 m.w.H.). Vorliegend wurde –\nwie unter Ziffer 3.8 hiervor ausgeführt worden ist – erstmals ein durchgehendes Entwässerungssystem eingebaut und der bisherige Strassenbelag wies zahlreiche Belagsflicken\nin gutem und schlechtem Zustand auf. Aufgrund der Fotodokumentation und den Ausführungen im technischen Bericht kann der bisherige Strassenbelag als im Sinne der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung «mangelhaft» bezeichnet werden. Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, wurde auf der ganzen Länge der\nStrasse «S.____» der Belag erneuert. Nach der zutreffenden bundesgerichtlichen Recht-\n- 15 -\n\nsprechung entsteht den Beschwerdeführenden vorliegend durch den Ersatz respektive\nEinbau der Trag- und Deckschicht auf der ganzen Länge der Strasse sowie dem Einbau\neiner frostsicheren Kofferung dort, wo eine solche bisher fehlte, in Kombination mit dem\nerstmaligen Einbau einer durchgehenden Entwässerung ein beitragsrechtlich relevanter\nSondervorteil.\n\n"}