{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\ndesgerichts 2C_775/2013 vom 2. April 2014 E. 3.3; Urteil des KGE VV vom 8. Mai 2013\n[810 12 287] E. 6.5; Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167]\nE. 6.2; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in:\nAGVE 2001 S. 454 ff., E. 5.3.2.3). Vor Umsetzung des Bauprojekts gab es auf der circa\n105 m langen Strasse «S.____» einen einzigen Entwässerungsschacht. Durch das Strassenbauprojekt «S.____» wurde die Anzahl auf drei erhöht, wobei der bisherige Entwässerungsschacht entfernt und durch drei neue Schächte ersetzt wurde. Gemäss dem Längenprofil zum Ausführungsprojekt «Erschliessung S.____» überwindet die Strasse\n«S.____» von West nach Ost ansteigend eine Höhendifferenz von 5 m. Da sich der bisherige Entwässerungsschacht im oberen Bereich der Strasse (etwa auf mittlerer Höhe der\nParzelle Nr. 1765) befand und ansonsten keine Schächte bestanden, konnte dieser in\nAnbetracht des Gefälles nur einen kleinen Teil des auf der Strasse «S.____» anfallenden\nRegenwassers ableiten. Aus den Querprofilen Nrn. 1 bis 12 zum Ausführungsprojekt «Erschliessung S.____» ergibt sich ein einseitiges 3-prozentiges Quergefälle der Strasse von\nNord nach Süd. Der grösste Teil des Wassers ist demnach über die Schulter der Strasse\nauf das damals unbebaute Gebiet der heutigen Parzellen Nrn. 3189, 3201, 3202, 3203,\n3204 und 3205 (im Süden der Strasse) entwässert worden. Dieser Zustand (Entwässerung über die Schulter) mochte den Beschwerdeführenden – wie diese auch ausführen –\nin der damaligen Situation durchaus eine «hinreichende Entwässerung» geboten haben.\nAngesichts der Tatsache, dass die ehemalige Parzelle Nr. 3189 komplett überbaut worden ist, könnte das unterhalb des bisherigen Entwässerungsschachts anfallende Regenwasser nicht mehr über die Schulter entwässert werden, sondern würde ohne die zusätzlichen beiden Entwässerungsschächte der Strasse folgend auf den U.____weg fliessen.\nDiesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Strassenbauprojekt «S.____» am\nnördlichen Ende des Einmündungsbereichs in den U.____weg ein zusätzlicher Entwässerungsschacht angebracht worden ist. Nach dem Ausgeführten ist klar, dass dieser aufgrund der örtlichen Verhältnisse (Gefälle) auch der Entwässerung der Strasse «S.____»\ndient. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich dieser Schacht nicht auf der\nStrasse «S.____», sondern auf dem U.____weg befindet. Mit Blick auf die Tatsache, dass\ndie Strasse «S.____» heute auf ihrer ganzen Länge beidseitig überbaut ist, wäre diese\nohne die zusätzlichen zwei respektive drei Entwässerungsschächte als Erschliessungsstrasse nicht genügend entwässert. Im Übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass die Strasse «S.____» als Erschliessungsstrasse, nicht nur die Parzellen der Beschwerdeführen-\n- 12 -\n\nden, sondern auch die ehemalige Parzelle Nr. 3189, auf welcher 17 neue Wohneinheiten\nmit Wohnraum für circa 50 Personen entstanden sind, zu erschliessen hat. Ferner können\ndie Beschwerdeführenden aus dem Umstand, dass das Wasser bisher über die Schulter\nnach Süden entwässert werden konnte, keinen Anspruch auf Beibehaltung ableiten. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden durch den Einbau der\nbeiden respektive drei zusätzlichen Entwässerungsschächte ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil entsteht, da das Regenwasser erstmals auf der ganzen Länge der\nStrasse über die Kanalisation abgeleitet wird, also erstmals ein den Anforderungen an eine Erschliessungsstrasse genügendes und durchgehendes Entwässerungssystem installiert wurde.\n\nIm Zustand vor Ausführung des Strassenbauprojekts bestanden auf der Südseite der\nStrasse «S.____» auf der Höhe der Parzelle Nr. 1765 eine Stützmauer und Randabschlüsse (vgl. die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fotodokumentation). An der\nnördlichen Seite, wo sich die Parzellen der Beschwerdeführenden befinden, waren ebenfalls grösstenteils Randabschlüsse vorhanden (vgl. die von der Beschwerdegegnerin eingereichte Fotodokumentation). Auch Randabschlüsse können das Entwässerungssystem\nverbessern (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7).\nVon der Rechtsprechung wird ausserdem anerkannt, dass mit dem Anbringen von Randabschlüssen der Strassenraum klarer abgegrenzt wird, was ebenfalls der Sicherheit dient\n(vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 30. Mai 2013 [650 12 44] E. 5.2; Entscheid der\nSchätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001\nS. 454 ff., E. 5.3.2.3.). Wie anlässlich des Augenscheins festgestellt werden konnte, sind\nnach der Ausführung des Straussenbauprojekts auf der Strasse «S.____» beidseitig und\ndurchgehend Randabschlüsse vorhanden. Im Ergebnis wurden also namentlich südseitig\nim Bereich der heutigen Parzellen Nrn. 3189, 3201, 3202, 3203, 3204 und 3205 Randabschlüsse ergänzt. Fraglich bleibt damit, ob den Beschwerdeführenden durch diese neuen\nRandabschlüsse ein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil entsteht. Da nach dem Gesagten bereits im Vorzustand ein Grossteil der Strasse durch eine Mauer und Randabschlüsse abgegrenzt gewesen ist, fehlt es vorliegend an einer «wesentlichen Verbesserung» der bisherigen Situation. Es ist damit festzuhalten, dass den Beschwerdeführenden\nvorliegend aus dem Einbau der zusätzlichen Randabschlüsse (und dem Ersatz bisheriger\nAbschlüsse) kein beitragsrechtlich relevanter Sondervorteil entsteht.\n- 13 -\n\n"}