{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\neine Zufahrtsstrasse eine Breite von vier Metern als unterstes Mass (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.3; Entscheid der Schätzungskommission des Kantons Aargau vom 27. März 2001, in: AGVE 2001 E. 5.3.2.1).\nDen Anwohnern erwächst ein Vorteil, wenn eine verhältnismässig schmale Strasse erheblich verbreitert wird (vgl. BGE 98 Ia 169 E. 3). Die Verbreiterung einer Strasse führt regelmässig zu Vorteilen, wenn Anwohner dadurch besser kreuzen, parkieren, ein- und\naussteigen oder Güter umladen können (statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts vom\n8. März 2012 [650 11 470] E. 5.7; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau\nvom 16. Januar 1981, in: AGVE 1981 E. 7a). Anlässlich des Augenscheins wurde die alte\nBreite der Strasse «S.____» angezeichnet, sodass sich das Gericht ein Bild über das\nAusmass der Verbreiterung machen konnte. Das Gericht konnte diesbezüglich feststellen,\ndass die Strasse auf ihrer gesamten Länge im Umfang von circa 90 cm verbreitert wurde\nund dass das Kreuzen zweier Personenwagen ohne Inanspruchnahme von Privatgelände\nmöglich ist. Durch die Verbreiterung der Strasse «S.____» von 3.60 m auf 4.50 m ist folglich die Verkehrssicherheit erhöht worden und die betroffenen Grundstücke sind für die\nBeschwerdeführenden schneller, bequemer und sicherer erreichbar. Folglich ist aufgrund\nder Strassenverbreiterung ein Sondervorteil für die Grundstücke der Beschwerdeführenden zu bejahen.\n\n3.7. Wie dem Situationsplan zum Ausführungsprojekt «Erschliessung S.____» zu entnehmen ist, wurde der Einmündungsbereich der Strasse «S.____» in die T.____strasse\n(Kantonsstrasse) umgestaltet. Zum einen wurde die Einmündung verbreitert (vgl. Situationsplan), zum andern wurde der vertikale Radius in diesem Bereich verändert (vgl. Längenprofil). So wurde der direkt an die T.____strasse angrenzende Einmündungsbereich\nder Strasse «S.____» insbesondere im Bereich von Profil Nr. 15 angehoben. Aus dem\nLängenprofil zum Ausführungsprojekt «Erschliessung S.____» erhellt sich, dass das Gefälle der Einmündung nach Ausführung des Strassenbauprojekts von vormals 11.5% auf\nneu 2% reduziert wurde. Ausserdem wurde in diesem Bereich der Strasse auch das bisher bestehende Quergefälle weitgehend demjenigen der restlichen Strasse angepasst,\nwobei im Einmündungsbereich statt einem Quergefälle von 3%, ein solches von 1.8%\ngewählt wurde (vgl. Querprofile Nrn. 13 bis 15 zum Ausführungsprojekt «Erschliessung\nS.____»). Besonders aus der Verbreiterung und der Reduktion des Längsgefälles im\nEinmündungsbereich ergibt sich vorliegend ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil für die\n- 10 -\n\nAnwohner der Strasse «S.____». Durch die erwähnten baulichen Massnahmen wird nämlich ein bequemeres und sichereres Einbiegen auf die T.____strasse als Hauptverkehrsachse ermöglicht beziehungsweise die diesbezügliche Situation wesentlich verbessert: So\nführt die Verbreiterung dazu, dass die Übersichtlichkeit im Einmündungsbereich zunimmt,\nwas die Verkehrssicherheit erhöht. Die Reduktion des Längsgefälles sodann ermöglicht\nFahrzeugführern, die aufgrund des Verkehrs auf der T.____strasse zu einem Stopp im\nEinmündungsbereich «gezwungen» werden, ein sichereres und bequemeres Abfahren,\nda aufgrund des reduzierten Längsgefälles beim Abfahren die Kräfte, welche ein Zurückrollen des Fahrzeugs in geneigtem Gelände bewirken können, deutlich geringer ausfallen\nals noch zuvor.\n\n3.8. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass bereits vor Ausführung des\nStrassenbauprojekts eine hinreichende Entwässerung sichergestellt gewesen sei. Die\nStrassenentwässerung sei im oberen Teil der Strasse über einen an die Kanalisation angeschlossenen Schlammsammler erfolgt und im unteren Teil über die Schulter. Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, dass an der nördlichen Seite der Strasse Randabschlüsse bereits bestanden und sich solche teilweise auch auf der anderen Seite befunden hätten. Es bestehe folglich keine Notwendigkeit, den Strassenraum besser abzugrenzen oder die Entwässerung zu verbessern. Die Beschwerdegegnerin entgegnet diesen\nVorbringen, dass mit dem Strassenbauprojekt «S.____» neu drei Entwässerungsschächte\nsowie ein weiterer Schacht im U.____weg, welcher ebenfalls der Entwässerung der\nStrasse «S.____» diene, erstellt worden seien und die Strasse damit erstmals auf ihrer\nganzen Länge über Wassersammler entwässert werde. Neu erfolge im südlichen Teil der\nStrasse der Wasserabfluss entlang der neuen Randabschlüsse. Die Strasse «S.____»\nwerde nach dem Gesagten erstmals systematisch entwässert und der Strassenraum klar\nabgegrenzt.\n\nDer Einbau einer korrekten Entwässerung führt regelmässig zur Entstehung neuer oder\nvermehrter Erschliessungsvorteile, indem sich die Strasse namentlich bei schlechtem\nWetter besser befahren lässt. Die Verkehrssicherheit der Strasse wird erhöht und zugleich\nwird verhindert, dass sich nach Niederschlägen auf der Fahrbahn Wasserlachen bilden,\nwelche insbesondere in gefrorenem Zustand (z.B. im Winter) die Sicherheit der Strassenbenützer gefährden und die Benutzbarkeit der Strasse einschränken (vgl. Urteil des Bun-\n- 11 -\n\n"}