{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\n3.4. Als «Neuanlage» ist stets der erstmalige Ausbau einer Verkehrsfläche durch die\nGemeinde zu qualifizieren (VGE vom 24. April 1985, in: BLVGE 1985, Ziffer 15.1 E. 3a).\nNebst der erstmaligen Erstellung einer Verkehrsanlage zur Neuerschliessung kann darunter auch der Ausbau von vorbestandenen Fahr- und Fusswegen subsumiert werden. Das\nVorliegen einer Neuanlage kann selbst dann noch bejaht werden, wenn die Strasse gemäss Strassennetzplan erstellt wird, dem aktuellen Stand der Technik entspricht, aber ein\nProvisorium ersetzt (vgl. statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 8. März 2012\n[650 11 470] E. 5.3). Der Bau eines Provisoriums führt nicht zu einem beitragsauslösenden Erschliessungsvorteil. Der Sondervorteil entsteht erst mit der Erstellung der definitiven Strasse, mithin mit dem erstmaligen Ausbau im Sinne einer Neuanlage (statt vieler:\nUrteil des Enteignungsgerichts vom 17. November 2011 [650 10 16] E. 4.4). Durch eine\n«Neuanlage» entstehen den angrenzenden Grundstücken demzufolge neue Erschliessungsvorteile, die bis dahin nicht bestanden haben beziehungsweise die alte Zufahrt nicht\ngeboten hat (statt vieler: Urteil des Enteignungsgerichts vom 19. Dezember 2013\n[650 12 167] E. 6.7). Dagegen handelt es sich um eine «Korrektion», wenn ein bestehender Vorteil durch ein Strassenbauprojekt wesentlich verbessert wird, indem ein Grundstück nach dem Ausbau der Strasse rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden\nkann (vgl. BGE 2P.278/2002 vom 7. Februar 2002 E. 2.2; Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 19. Dezember 2013 [650 12 167] E. 6.7; BLUMER, a.a.O., S. 68). Werden bestehende\nElemente einer Strasse lediglich «erneuert» oder «instandgesetzt», handelt es sich um\n«Strassenunterhalt». Darunter ist beispielsweise die blosse Verstärkung der Trag- und\nDeckschichten, aber auch die Wiederherstellung der Strasse unter Beibehaltung der bisherigen Geometrie zu verstehen (vgl. Urteil des Enteignungsgerichts vom\n-8-\n\n16. Februar 2012 [650 11 57] E. 7.3 sowie vom 14. Januar 2008 [650 07 119] E. 4.1). Aus\nUnterhalt resultiert kein Sondervorteil und es entsteht auch keine Beitragspflicht.\n\n3.5. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden\ndurch das Strassenbauprojekt «S.____» beitragsrechtlich relevante Vorteile entstanden\nsind. Dazu wird der Zustand der Strasse vor Ausführung des Strassenbauprojekts mit\ndemjenigen nach der Ausführung verglichen. Zunächst findet dabei eine Betrachtung einzelner Elemente des Projekts statt (zum Beispiel: Verbreiterung, Entwässerung, Beleuchtung etc.). Da die Strasse «S.____» den Beschwerdeführenden schon in ihrem bisherigen\nZustand eine Zufahrt zu ihren Grundstücken geboten hat, ist für die Annahme eines beitragsrechtlich relevanten Sondervorteils eine «wesentliche Verbesserung» gegenüber\ndem Zustand vor Ausführung des Projekts erforderlich (vgl. Ziffer 3.3). Nachdem feststeht,\nwelche Elemente des Strassenbauprojekts für sich genommen zu einem beitragsrechtlich\nrelevanten Sondervorteil führen, bleibt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darüber zu\nbefinden, ob die Summe allfälliger (Einzel-)Vorteile verglichen mit den nicht vorteilsbringenden Projektelementen geeignet ist, eine Qualifikation des Gesamtprojekts als vorteilsbringend zu rechtfertigen. Ist dies der Fall, muss schliesslich in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob das Projekt im Sinne des Strassenreglements der Einwohnergemeinde\nK.____ als «Neuanlage», «Korrektion» oder «Unterhalt» zu qualifizieren ist.\n\n3.6. Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die Verbreiterung der Strasse von\n3.60 m auf 4.50 m lediglich eine minimale und keineswegs eine wesentliche Verbesserung darstelle. Das Kreuzen zweier Personenwagen sei auch bei einer Strassenbreite von\n4.50 m nicht möglich, weshalb von einer Verbesserung der Erschliessungssituation nicht\ndie Rede sein könne. Da der Strassenraum nach Ausführung des Projekts durch Mauern,\nCarports oder Randsteine beidseitig begrenzt sei, habe sich die Situation eher verschlechtert, da früher auf der Seite der neuen Überbauung auf die damalige Wiese habe\nausgewichen werden können. Die Beschwerdegegnerin ist hingegen der Ansicht, dass die\nVerbreiterung die Verkehrssicherheit erhöht und das Kreuzen erstmals ermöglicht, weshalb den betroffenen Grundeigentümern ein Sondervorteil entstehe.\n\nDie Strasse «S.____» hatte vor Ausführung des Bauprojekts eine Strassenbreite von\n3.60 m. Neu beläuft sich die Strassenbreite auf 4.50 m. Gemäss Rechtsprechung gilt für\n-9-\n\n"}