{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nihrem Eigentum stehenden Parzellen keine Strassenbeiträge zu erheben; unter o/e-\nKostenfolge.\n\nD.\nMit Eingabe vom 7. Januar 2015 nahm die Beschwerdegegnerin zur Beschwerde Stellung\nund stellte ihrerseits den Antrag, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge.\n\nE.\nAnlässlich der am 5. März 2015 vor dem Präsidenten des Enteignungsgerichts durchgeführten Vorverhandlung konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden.\n\nF.\nMit Präsidialverfügung vom 9. März 2015 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und\nder Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen und die Durchführung eines Augenscheins sowie die Befragung von L.____ von der M.____ AG angeordnet.\n\nG.\nAnlässlich der heutigen mit einem Augenschein verbundenen Hauptverhandlung halten\ndie Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Enteignungsgericht zieht\n\nin Erwägung:\n\n1.\n\n1.1. Das Enteignungsgericht ist nach § 96a Abs. 1 lit. b i.V.m. § 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Enteignung vom 19. Juni 1950 (EntG, SGS 410) für Beschwerden gegen\nVerfügungen zuständig, welche Vorteilsbeiträge zum Gegenstand haben. Die vorliegende\nStreitsache betrifft Strassenbeiträge. Solche Strassenbeiträge stellen Vorteilsbeiträge dar\n-4-\n\n(vgl. BGE 98 Ia 169 E. 2; BGE 102 Ia 46 E. 1; statt vieler Urteil des Enteignungsgerichts\nvom 27. Mai 2010 [650 09 1] E. 1). Das Enteignungsgericht ist demnach sachlich zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.\n\n1.2. Die Kammer des Enteignungsgerichts beurteilt nach § 98a Abs. 1 und 2 EntG\nStreitigkeiten, deren Streitwert Fr. 8‘000.00 übersteigt. Vorliegend bestreiten die Beschwerdeführenden ihre Beitragspflicht als solche. Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens entspricht folglich der Summe aller vollen Strassenbeiträge der Beschwerdeführenden. Da die Streitwerte sowohl für sich genommen als auch insgesamt die genannte\nStreitwertgrenze übersteigen, fällt die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit der\nKammer.\n\n1.3. Die vorliegende Beschwerde wurde sodann frist- und formgerecht eingereicht, die\nRechtsvertreter der Parteien sind gehörig bevollmächtigt und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.\n\n2.\n\nDen Einwohnergemeinden kommt die Kompetenz zu, Beiträge an die Erstellungskosten\nvon den Grundeigentümern (oder dinglich Berechtigten) der von einer Erschliessung betroffenen und profitierenden Parzellen zu erheben (vgl. § 90 Abs. 1 EntG; § 36 des\nRaumplanungs- und Baugesetzes vom 8. Januar 1998 [RBG, SGS 400]; § 2 Abs. 1 i.V.m.\n§ 32 Abs. 3 des Strassengesetzes vom 24. März 1986 [Strassengesetz, SGS 430]). Die\nEinwohnergemeinde K.____ hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und die Finanzierung der kommunalen Verkehrsanlagen in Form von Strassenbeiträgen im Strassenreglement der Einwohnergemeinde K.____ (SR) geregelt (vgl. §§ 21 ff. SR). Die Erhebung derartiger Strassenbeiträge bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz, welches zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessungsgrundlage der Abgabe festlegt (vgl. § 90 Abs. 3 EntG; BGE 123 I 248 E. 2; MAX IM-\nBODEN/RENÉ RHINOW , Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Stuttgart 1976,\n\nNr. 113, B/II). Im erwähnten Strassenreglement sind der Kreis der Abgabepflichtigen und\nder Gegenstand der Abgabe umschrieben; ebenso ist die Bemessung des Beitrags in den\n-5-\n\nGrundzügen geregelt (vgl. §§ 25 ff. SR). Dem Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage für die strittigen Beitragserhebungen ist somit Genüge getan.\n\n3.\n\n3.1. Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der provisorischen Beitragsverfügungen sowie des zugrunde liegenden Beitragsperimeterplans und der Kostenverteiltabelle, da es sich beim Ausbau der Erschliessungsstrasse „S.____“ nicht um eine\nNeuanlage nach § 22 Abs. 2 SR handle. Zur Begründung führen sie an, es fehle an einer\nwesentlichen Verbesserung der bisherigen Erschliessungssituation. Die Beschwerdegegnerin hingegen ist der Ansicht, dass die Sanierung der Erschliessungsstrasse «S.____»\neine Neuanlage nach § 22 Abs. 2 SR darstelle und die anstossenden Grundeigentümer\ndadurch einen Mehrwert erfahren würden, was die Erhebung von Strassenbeiträgen zulasse.\n\n"}