{"Signatur": "BL_EG_001", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-05-07", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=020bd4be-a3a5-42a7-b73a-941aeb5ccb51&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050767", "Checksum": "b035bc15a5ffd3bedc91d2f3d1a22bd1"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_EG_001_650-14-94_2015-05-07.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=1696321b-8c43-4eb2-8855-ca485a0524c8", "Checksum": "0a8ae6195ca439e688ef18636f2213ec"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["650 14 94", "650 2014 94"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna Enteignungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Enteignungsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenbeitrag"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:17:27", "Checksum": "390102b7c0dbb4cc26500d3f18669721", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Enteignungsgericht 07.05.2015 650 14 94 (650 2014 94)\nRegeste:\nStrassenbeitrag\n\nEntscheid des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft,\n> Abteilung Enteignungsgericht\n\nvom 7. Mai 2015 (650 14 94 et al.)\n\nAbgaberecht – Strasse\n\nAusbau einer bestehenden Erschliessungsstrasse\n\nVerbreiterung und Reduktion des Längsgefälles im Einmündungsbereich: Besonders aus der\nVerbreiterung und der Reduktion des Längsgefälles im Einmündungsbereich ergibt sich vorliegend ein beitragsrechtlich relevanter Vorteil für die Anwohner der Strasse «S.____».\nDurch die erwähnten baulichen Massnahmen wird nämlich ein bequemeres und sichereres\nEinbiegen auf die T.____strasse als Hauptverkehrsachse ermöglicht beziehungsweise die\ndiesbezügliche Situation wesentlich verbessert: So führt die Verbreiterung dazu, dass die\nÜbersichtlichkeit im Einmündungsbereich zunimmt, was die Verkehrssicherheit erhöht. Die\nReduktion des Längsgefälles sodann ermöglicht Fahrzeugführern, die aufgrund des Verkehrs auf der T.____strasse zu einem Stopp im Einmündungsbereich «gezwungen» werden,\nein sichereres und bequemeres Abfahren, da aufgrund des reduzierten Längsgefälles beim\nAbfahren die Kräfte, welche ein Zurückrollen des Fahrzeugs in geneigtem Gelände bewirken\nkönnen, deutlich geringer ausfallen als noch zuvor. (E. 3.7)\nEntwässerung: Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Entwässerungssituation (Entwässerung über die Schulter), wenn das an eine Strasse angrenzende, bisher\nunbebaute Land überbaut wird. Dass die bisherige Erschliessungssituation für die auf der\nanderen Strassenseite gelegenen Parzellen der Beschwerdeführenden bis anhin eine genügende Entwässerung geboten hat, steht in einem solchen Fall einem beitragsrechtlichen\nSondervorteil, der aus dem Einbau zusätzlicher Entwässerungsschächte auf der Strasse\n«S.____» gründet, nicht entgegen. (E. 3.8)\nAnspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht: In der Regel hat der Private keinen Anspruch\nauf Gleichbehandlung im Unrecht. Der Grundsatz des Legalitätsprinzips, dessen Hauptanliegen es ist, alle Verwaltungstätigkeit an das Gesetz zu binden, geht dem Rechtsgleichheitsgebot im Konfliktfall vor. (E. 4.2)\nVertrauensschutz: Aufgrund der Änderung des Sachverhalts und des langen Zeitablaufs ist\ndie getätigte schriftliche Äusserung der Beschwerdegegnerin als unverbindlich zu betrachten. (E. 5.3)\n650 14 94\n650 14 95\n650 14 96\n650 14 97\n650 14 98\n650 14 99\n\nUrteil\nvom 7. Mai 2015\nBesetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn,\nRichter Danilo Assolari, Richter Peter Issler,\nRichter Arvind Jagtap, Richter Peter Salathe,\nGerichtsschreiber Thomas Kürsteiner\n\nParteien 1. A.____ und B.____, Beschwerdeführende,\n2. C.____ und D.____, Beschwerdeführende,\n3. E.____, Beschwerdeführer,\n4. F.____ und G.____, Beschwerdeführende,\n5. H.____ und I.____, Beschwerdeführende,\n6. J.____, Beschwerdeführer,\nalle vertreten durch Simon Rosenthaler, Advokat, STOLL\nSCHULTHESS PARTNER, Hauptstrasse 12, Postfach 811,\n4153 Reinach BL\n\ngegen\n\nK.____, Beschwerdegegnerin\nvertreten durch Dr. Dieter Völlmin, Advokat, LEXPART-\nNERS.MCS, Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz 1\n\nGegenstand Strassenbeitrag\n-2-\n\nA.\nMit Schreiben vom 23. April 2014 wurden die vom Strassenbauprojekt «S.____» betroffenen Grundeigentümer der Einwohnergemeinde K.____ (Beschwerdegegnerin) zu einer Informationsversammlung betreffend «Ausbau der Erschliessungsstrasse S.____ sowie Perimeterverfahren» eingeladen. Die Informationsversammlung fand am 15. Mai 2014 statt.\n\nB.\nMit Beschluss vom 11. Juni 2014 genehmigte die Einwohnergemeindeversammlung\nK.____ den Kredit zum «Ausbau der Erschliessungsstrasse S.____» in der Höhe von\nFr. 220‘000.00. Anschliessend fand vom 4. August 2014 bis 2. September 2014 die Planauflage des beschlossenen Bauprojekts statt. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden mit Verfügungen vom 30. Juli 2014 auf ihre provisorische Beitragspflicht aufmerksam gemacht und auf die Möglichkeit hingewiesen, diese Verfügung mittels Beschwerde\nbeim Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht), anzufechten. Gemäss den erwähnten Verfügungen und der provisorischen\nLanderwerbs- und Kostenverteiltabelle vom 15. Mai 2014 wurde die im Gesamteigentum\nder Beschwerdeführenden Nr. 1 stehende Parzelle Nr. 2564 des Grundbuchs K.____ mit\neinem Strassenbeitrag von total Fr. 13‘058.00, die im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden Nr. 2 stehende Parzelle Nr. 2458 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von Fr. 13‘355.00, die im alleinigen Eigentum des Beschwerdeführers Nr. 3 stehende Parzelle Nr. 1797 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von\nFr. 16‘572.00, die im Gesamteigentum der Beschwerdeführenden Nr. 4 stehende Parzelle\nNr. 2829 des Grundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von Fr. 11‘868.00, die im\nGesamteigentum der Beschwerdeführenden Nr. 5 stehende Parzelle Nr. 1761 des\nGrundbuchs K.____ mit einem Strassenbeitrag von Fr. 12‘869.00 und die im alleinigen\nEigentum des Beschwerdeführers Nr. 6 stehende Parzelle Nr. 2562 des Grundbuchs\nK.____ mit einem Strassenbeitrag von Fr. 12‘815.00 belastet.\n\nC.\nMit Eingabe vom 11. August 2014 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die provisorischen Beitragsverfügungen der Einwohnergemeinde K.____ (Beschwerdegegnerin) Beschwerden beim Enteignungsgericht und stellten den sinngemässen Antrag, es seien die\nprovisorischen Beitragsverfügungen vom 30. Juli 2014 aufzuheben und es seien für die in\n-3-\n\n"}