1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur Neuberechnung der Regenwassergebühr an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates. 3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer (1) sowie der Beschwerdegegnerin (1) schriftlich mitgeteilt. Liestal, 30. Dezember 2014 Im Namen der Abteilung Enteignungsgericht des Steuer- und Enteignungsgerichts Basel-Landschaft Abteilungspräsident: Gerichtsschreiberin: