Nach § 20 Abs. 3 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung vom 16. Dezember 1993 (VPO, SGS 271) sind die ordentlichen Kosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Die praxisgemässe Gerichtsgebühr für eine präsidiale Hauptverhandlung beträgt Fr. 300.00. Der Beschwerdeführer ist mit seiner Beschwerde durchgedrungen. Der Gemeinde als unterliegende Partei können gestützt auf § 20 Abs. 4 i.V.m. § 20 Abs. 3 VPO jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden.