20 AV vorliegend anwendbar ist, obschon die Versickerungsanlage des Beschwerdeführers über keinen Überlauf verfügt. Es wäre sinnwidrig, eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen mit Überlauf zu gewähren und eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen ohne Überlauf nicht zu gewähren. Eine Versickerungsanlage ohne Überlauf weist eine Jährlichkeit von „z = unendlich“ auf. Folglich ist vorliegend die Gebäudefläche, welche von der Versickerungsanlage entwässert wird, im Sinne von Art. 20 AV von der Berechnungsgrundlage für die Regenwassergebühr abzuziehen und die Beschwerde somit gutzuheissen. 3.