Nach dem klaren Wortlaut von Art. 20 AV geht es allerdings darum, dass eine „versiegelte Fläche bei den jährlichen Regenwassergebühren abzugsberechtigt ist“ und nicht darum, wann eine versiegelte Fläche bei der Berechnung gemäss der Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV zu berücksichtigen ist. Art. 24 Abs. 4 und 5 AV erläutern bereits, was unter versiegelten Flächen, welche als an die Abwasserleitung angeschlossen gelten, zu verstehen ist. Im Übrigen regelt Art. 20 AV eine Gebührenminderung, Art. 24 Abs. 3 AV dagegen eine Gebührenbefreiung. Auch aus - 10 -