Der Modellwert beträgt vorliegend 698.32 m3 (Gebäudefläche von 406 m2 x 1,72). Damit beläuft sich der Anteil der tatsächlich an die Abwasserleitung angeschlossenen versiegelten Fläche auf rund 54 % des Modellwertes. Ein Härtefall nach Art. 24 Abs. 3 AV liegt demnach nicht vor, da die 30 %-Grenze nicht unterschritten wird. Die Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach Art. 24 Abs. 3 AV sind somit nicht erfüllt.