2.5 Für die Härtefallklausel nach Art. 24 Abs. 3 AV ist die tatsächlich versiegelte Grundstücksfläche, deren Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird, massgebend. Betreffend die versiegelte Grundstücksfläche gehen die Parteien von unterschiedlichen Quadratmeterzahlen aus. Wie es sich mit diesen Flächen im Einzelnen verhält, braucht vorliegend nicht untersucht zu werden. Selbst ausgehend von den Flächenangaben des Beschwerdeführers ergibt sich eine versiegelte Fläche von rund 379 m2, welche in die Kanalisation entwässert wird (rund 190 m2 versiegelte Gebäudefläche und 189 m2 übrige befestige Fläche). Der Modellwert beträgt vorliegend 698.32 m3 (Gebäudefläche von 406 m2 x 1,72).