AV. Danach wird die Parzelle von einer Regenwassergebühr befreit, wenn die tatsächlich an die Abwasserleitung angeschlossene versiegelte Fläche einer Parzelle kleiner als 30 % des Modellwertes ist. Die Gebührenberechnung nach Art. 24 AV verletzt somit das Äquivalenzprinzip nicht.