Bei der Regenwassergebühr ist es grundsätzlich sachgerecht, auf die versiegelte Fläche des gebührenpflichtigen Grundstücks abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.209/2003 vom 23. März 2004). Die Berechnung einer Gebühr aufgrund einer hypothetisch (anstelle der tatsächlich) versiegelten Fläche ist gemäss Rechtsprechung nicht willkürlich (vgl. Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 3. März 1997, in: ZBl 1997 S. 373 ff., E. 3c).