2.4 Art. 24 Abs. 1 AV regelt die Ermittlung des gebührenrelevanten Regenwassers. Gemäss Art. 24 Abs. 1 AV wird die versiegelte Fläche einer Parzelle nach pauschalen Kriterien berechnet: Die gesamte Gebäudefläche (inkl. Nebengebäuden) gemäss Grundbuch wird bei Parzellen wie der vorliegenden mit dem Faktor 1,72 multipliziert (Art. 24 Abs. 1bis lit. c AV). Der Faktor 1,72 wiederspiegelt das Verhältnis der versiegelten Fläche zur Gebäudefläche (vgl. Ziff. 4.1 lit. b Anhang 4 des GschV BL). Fraglich ist, ob bei der Bemessung des gebührenrelevanten Regenwassers pauschale Kriterien nach Art. 24 Abs. 1bis lit. c AV zulässig sind und das Äquivalenzprinzip nicht verletzen.