Als abgaberelevante Regenwassermengen gelten nach kantonalem Recht diejenigen Mengen, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet werden (vgl. § 18 Abs. 1 GschV BL). Auch das kommunale Reg- -8- lement sieht in § 29 Abs. 1 des Abwasserreglements der Einwohnergemeinde B.____ (AR) vor, dass sich die jährliche Gebühr für die Ableitung von Regenwasser nach den versiegelten Flächen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert werden, richtet. Die Regenwassergebühr soll somit die Entsorgung jenes Teils des Regenwassers, welcher von versiegelten Grundstücksflächen in die Kanalisation gelangt, abgelten.