2.3 Weiter ist zu klären, was die Regenwassergebühr abgilt. Im Bereich des Gewässerschutzes statuiert Art. 3a GSchG Bund das Verursacherprinzip. In Art. 60a GSchG Bund wird das Prinzip bezüglich der Finanzierung der Abwasseranlagen konkretisiert. Danach sind bei der Ausgestaltung der Abgaben die Art und die Menge des erzeugten Abwassers zu berücksichtigen.