davon aus, dass die Regenwassergebühr gemäss Reglement basierend auf der gesamten Gebäudefläche von 406 m2 zu berechnen sei. Nach Ansicht der Beschwerdegegnerin lassen das kommunale Abwasserreglement und die entsprechende Verordnung eine schematische Berechnung der versiegelten Flächen zu. Die Voraussetzungen für eine Gebührenminderung nach Art. 20 AV und die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach Art. 24 Abs. 3 AV seien vorliegend nicht erfüllt.