(AV) sei die Regenwassergebühr richtigerweise lediglich basierend auf der Fläche des Wohngebäudes (188 m2) und damit unter Ausschluss der Fläche der Wintergärten (218 m2) zu berechnen. Das auf die Fläche der Wintergärten entfallende Regenwasser fliesse in eine Versickerungsanlage und nicht in das Kanalisationsnetz, womit dem auf diese Fläche entfallenden Gebührenanteil keine Gegenleistung des Gemeinwesens gegenüberstehe, weshalb das Äquivalenzprinzip verletzt sei. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin -7-