2. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Reduktion der Regenwassergebühr um Fr. 129.50. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass die Berechnungsgrundlage der Regenwassergebühr falsch sei. Entsprechend der Regelung in Art. 20 der Verordnung zum Abwasserreglement der Einwohnergemeinde B.____ (AV) sei die Regenwassergebühr richtigerweise lediglich basierend auf der Fläche des Wohngebäudes (188 m2) und damit unter Ausschluss der Fläche der Wintergärten (218 m2) zu berechnen.