2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4; THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 1 f. zu Art. 55 VRPG/BE). Das von der Beschwerdegegnerin durchgeführte «Einspracheverfahren» ist folglich als Wiedererwägungsverfahren zu qualifizieren. Gegen den am 9. Juli 2014 erlassenen Beschluss, welcher am 16. Juli 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, hat dieser am 24. Juli 2014 und somit innert der zehntätigen Beschwerdefrist nach § 96a Abs. 1 lit. a EntG BL Beschwerde beim Enteignungsgericht erhoben. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Beschwerde einzutreten.