Mangels eines gesetzlich vorgesehenen Einspracheverfahrens sind Einwände gegen eine Verfügung, wenn sie als «Einsprache» bezeichnet und ausdrücklich an die verfügende Behörde gerichtet werden, lediglich als Begehren um wiederholtes Verschaffen des rechtlichen Gehörs zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Geht die Verwaltung auf das Begehren ein, wird das Verfahren zum Erlass einer Verfügung erneut in Gang gesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.227/2003 vom 22. Oktober 2003 E. 3.4). Die zu erlassende neue Verfügung, welche die erste ersetzt, ist in gleicher Weise anfechtbar, wie es die ursprüngliche war (vgl. Urteil des Bundesgerichts