a des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG BL, SR 410) für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei gemäss § 98a Abs. 1 EntG BL Beschwerden, deren Streitwert – wie im vorliegenden Fall – Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt, vom Präsidenten beurteilt werden. Das Enteignungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit zuständig. 1.2 Gemäss § 96a Abs. 1 lit. a EntG BL sind Beschwerden gegen Verfügungen betreffend Erschliessungsabgaben innert zehn Tagen nach Erhalt beim Enteignungsgericht einzureichen. Der Beschwerdeführer hat am 5. Februar 2014 eine «Einsprache» bei der Be- -6-