1. 1.1 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Juli 2014 Beschwerde betreffend Regenwassergebühr gegen den Beschluss des Gemeinderats B.____ vom 9. Juli 2014 beim Enteignungsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, dass die Regenwassergebühr von Fr. 414.85 um Fr. 129.50 zu reduzieren sei. Das Enteignungsgericht ist gemäss § 90 Abs. 2 i.V.m. § 96a Abs. 1 lit. a des Enteignungsgesetzes vom 19. Juni 1950 (EntG BL, SR 410) für die Anhandnahme der erwähnten Streitsache zuständig, wobei gemäss § 98a Abs. 1 EntG BL Beschwerden, deren Streitwert – wie im vorliegenden Fall – Fr. 8‘000.00 nicht übersteigt, vom Präsidenten beurteilt werden.