J. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 reichte die Beschwerdegegnerin die Verfügung (Rechnungsnr. 1‘068‘785) ein und teilte mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 mit, dass der Beschluss vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 zugestellt worden sei. Ausserdem reichte die Beschwerdegegnerin am 3. und 10. November 2014 Unterlagen betreffend Gemeinderatsbeschluss Nr. 227 vom 4. Juli 2012 und betreffend Erlass von Art. 20 AV ein. K. Anlässlich der heutigen Hauptverhandlung halten die Parteien an ihren Begehren und Begründungen fest. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. Das Enteignungsgericht zieht in Erwägung: