I. Mit Präsidialverfügung vom 23. September 2014 erhielt die Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung der Verfügung (Rechnungsnr. 1‘068‘785) und zur Mitteilung, wann der Beschluss des Gemeinderats vom 9. Juli 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde. -5-