H. Mit Stellungnahme vom 22. September 2014 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, da die Regenwassergebühr basierend auf der gesamten Gebäudefläche gemäss Grundbuchauszug (406 m2) reglementskonform erhoben worden sei. Die Voraussetzungen für die Gebührenminderung nach Art. 20 AV und die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Art. 24 Abs. 3 AV würden nicht vorliegen.