D. Mit Urteil vom 25. Januar 2010 wurde die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung der tatsächlich versiegelten Flächen der Parzelle des Beschwerdeführers zurückgewiesen. E. Mit Verfügung vom 28. Januar 2014 stellte die Einwohnergemeinde B.____ A.____ für das Gebäude auf der Parzelle Nr. 334 des Grundbuchs B.____ eine Rechnung betreffend jährliche Wasser- und Abwassergebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 4‘592.85 (inkl. MwSt), davon Fr. 414.85 als Regenwassergebühr, für die Zeitperiode vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2013 in Rechnung. -4-