B. Am 20. Februar 2009 erhob A.____ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde B.____ vom 23. Januar 2009 Einsprache beim Gemeinderat mit dem Antrag, die erhobene Abgabe sei aufzuheben, da die zur Berechnung der Regenwassergebühr ermittelte versiegelte Fläche falsch sei. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 4. Mai 2009 ab. C. Mit Eingabe vom 13. Mai 2009 erhob A.____ gegen den Einspracheentscheid vom 4. Mai 2009 Beschwerde beim Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Steuer- und Enteignungsgericht, Abteilung Enteignungsgericht (nachfolgend Enteignungsgericht) weiter.