Eine Versickerungsanlage ohne Überlauf weist eine Jährlichkeit von „z = unendlich“ auf. Folglich ist vorliegend die Gebäudefläche, welche von der Versickerungsanlage entwässert wird, von der Berechnungsgrundlage für die Regenwassergebühr abzuziehen und die Beschwerde somit gutzuheissen. (E. 2.6) 650 14 77 Urteil vom 13. November 2014 Besetzung Abteilungspräsident Dr. Ivo Corvini-Mohn, Gerichtsschreiberin Miriam Lüdi Parteien A.____, Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.____, Beschwerdegegnerin Gegenstand Abwassergebühr -3-