Rechtsprechung nicht willkürlich. Unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips sind allerdings Ausnahmeklauseln für Fälle erforderlich, in denen die tatsächliche Versiegelungsfläche eines Grundstücks in einem krassen Missverhältnis zur hypothetisch ermittelten Versiegelungsfläche, welche Grundlage der Gebührenerhebung ist, steht. (E. 2.4) Es wäre sinnwidrig, eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen mit Überlauf zu gewähren und eine Gebührenminderung für Versickerungsanlagen ohne Überlauf nicht zu gewähren. Eine Versickerungsanlage ohne Überlauf weist eine Jährlichkeit von „z = unendlich“ auf.