Damit wird bezweckt, das Kanalisationsnetz und die Abwasserreinigungsanlagen vor einer unnötigen Belastung mit Regenabwasser zu bewahren. (E. 2.2) Als abgaberelevante Regenwassermengen gelten nach kantonalem Recht diejenigen Mengen, die von versiegelten Flächen in die Mischwasserkanalisation abgeleitet werden (vgl. § 18 Abs. 1 GschV BL). Auch das kommunale Reglement sieht vor, dass sich die jährliche Gebühr für die Ableitung von Regenwasser nach den versiegelten Flächen, die in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässert werden, richtet. (E. 2.3) Bei der Bemessung von periodischen Verbrauchsgebühren ist der Rückgriff auf pauschale Kriterien zulässig.